Beitrag vom 22. Januar 2026

News zur Schiedsgerichtsbarkeit: Vollstreckbarkeit russischer Schiedsurteile und EU-Sanktionen

  • Thema: Allgemein
  • Verfasst von Wolffersdorff Rechtsanwälte

Zwei aktuelle Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stuttgart (13.5.25) und Frankfurt am Main (12.6.25) befassen sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen in Russland ergangene Schiedssprüche in Deutschland vollstreckt werden können, wenn ihnen Geschäftsbeziehungen mit Russland zugrunde liegen. Beide Senate kommen zu dem Ergebnis, dass die Vollstreckung nicht erfolgen kann, wenn die Durchsetzung gegen EU-Sanktionsrecht verstößt.

Ausgangspunkt der Entscheidungen

In beiden Verfahren begehrten russische Unternehmen die Vollstreckbarerklärung russischer Schiedssprüche in Deutschland. Die Schiedssprüche verpflichteten jeweils deutsche Unternehmen entweder zur Rückzahlung von Vorauszahlungen oder zur Erstattung weiterer Beträge aus Lieferverträgen, die vor oder nach Beginn des Ukraine-Krieges geschlossen worden waren. 

Die deutschen Schuldner hatten die vertraglichen Leistungen nach Inkrafttreten der Russland-Sanktionen nicht mehr erbracht. Die russischen Gläubiger erhielten daraufhin vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation Schiedssprüche zu ihren Gunsten und wollten diese in Deutschland durchsetzen.

Verstoß gegen den ordre public

Beide Gerichte stellten zunächst klar, dass keine formellen Gründe gegen die Anerkennung der Schiedssprüche sprechen. Ausschlaggebend war jedoch der ordre public. Die zugrunde liegenden Geschäfte betrafen Lieferungen von Waren nach Russland und die anschließende Verwendung dort, welche unter die EU-Russland-Embargo VO fielen und damit sanktionswidrig sind. Die Erfüllung von Ansprüchen russischer Personen aus oder im Zusammenhang mit solchen Geschäften ist verboten. Dieses Erfüllungsverbot erfasst nach Auffassung beider Gerichte ebenfalls Rückzahlungsansprüche, selbst wenn sie lediglich der Rückabwicklung des Vertrags dienen. Eine solche Zahlung ist nach deutschen Recht verboten und straf- bzw. bußgeldbewehrt. Eine Umgehung der Sanktionen über eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung lehnten beide Gerichte ab. 

Unterschiedliche Reichweite der Entscheidungen

  • Das OLG Frankfurt versagte die Vollstreckung endgültig, da die Vorauszahlung nach Inkrafttreten der Sanktion erfolgt war
  • Das OLG Stuttgart lehnte die Vollstreckung lediglich derzeit ab und ließ eine spätere Durchsetzung bei Wegfall der Sanktionen offen 

Fazit und Praxishinweis

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass EU-Sanktionsrecht Vorrang vor der Durchsetzung ausländischer Schiedssprüche hat. Russische Schiedssprüche sind nicht generell wirkungslos, ihre Vollstreckung in Deutschland scheitert jedoch, wenn sie zu sanktionswidrigen Zahlungen führen würden. Für Unternehmen mit Russlandbezug ist daher eine gesonderte sanktionsrechtliche Vollstreckungsprüfung unerlässlich.