Beitrag vom 19. Januar 2026
News zum Handelsrecht: Geltung des UN-Kaufrechts bei Exportverträgen
- Thema: Handelsrecht
- Verfasst von Wolffersdorff Rechtsanwälte
Mit dem Urteil des Oberlandesgerichtes Köln vom 9.1.2025 wurde eine für den internationalen Warenhandel zentrale Frage entschieden:
Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt automatisch, wenn die Vertragsparteien Parteien in verschiedenen Staaten ansässig sind, es sei denn, die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Sachverhalt
Die in Deutschland ansässige Beklagte führte ein Open-House-Verfahren zur Beschaffung von FFP2-Masken durch, wobei der 30.04.2020 als spätester Liefertermin vorgegeben war. Die zwei Klägerinnen aus Tschechien und China erhielten jeweils den Zuschlag. In einem Fall wies die Beklagte die am 4.5.2020 erfolgte Lieferung zurück, da sie nicht auf Europaletten erfolgt sei. Die danach am 11.5.2020 gelieferte Ware nahm die Beklagte an, aber rügte diese als teilweise mangelhaft. Anfang Juli 2020 erklärte sie schließlich den Rücktritt vom Vertrag und berief sich auf das vereinbarte absolute Fixgeschäft.
In dem anderen Fall erbrachte die Klägerin Teillieferung und bat um weitere Lieferslots, welche sie aber nicht erhielt. Unter der Berufung auf die Nichteinhaltung des vertraglich vereinbarten Fixtermins trat die Beklagte drei Monate nach Ablauf dieses Termins wieder vom Vertrag zurück.
Als Folge dessen verklagten beide Klägerinnen die Beklagte auf Zahlung der jeweiligen vereinbarten Kaufpreise. Beide Verträge enthielten die Klausel „Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts“.
Streitpunkt
Die Parteien haben lediglich vertraglich vereinbart, dass das deutsche Recht Anwendung findet. Ein ausdrücklicher Ausschluss des UN-Kaufrechtes / CISG fehlte. Im Prozess stellte sich daher die Frage, ob das deutsche Kaufrecht nach dem BGB oder das UN-Kaufrecht gilt, vor allem im Hinblick auf die Unterscheidung von zentralen Punkten hinsichtlich Mängelrechten, Fristen und Vertragsaufhebungen.
Entscheidung des OLG
Die Wahl des deutschen Rechts lasse laut des Gerichts keinen Schluss auf den Ausschluss des UN-Kaufrechts zu, da dieses ebenfalls Teil des deutschen Rechts sei. Die Urteile verweisen darauf, dass für eine Abwahl des CISG ein Ausschlusswille der Parteien erkennbar sein muss.
Praxisanwendung
Daraus folgt, dass Vertragsparteien für eine stille Abwahl des UN-Rechts belegen müssen, dass diese Entscheidung nicht irrtümlich erfolgte, sondern sich bewusst gegen die Geltung dessen entschieden wurde. Demnach sollte in Vertragsklauseln explizit und präzise der Ausschluss des UN-Kaufrecht / CISG formuliert werden, um nicht Gefahr zu laufen, ungewollte einem anderen Rechtsregime zu unterliegen.