Beitrag vom 09. September 2025
Neues BGH-Urteil zur Verschärfung der Haftung ehemaliger GmbH-Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung
- Thema: Allgemein
- Verfasst von Wolffersdorff Rechtsanwälte
2018-10-31 BGH Verhandlungstermin am 31. Oktober 2018 in Sachen I ZR 104-17 (Bundesgerichtshof zur Veröffentlichung von Abbildungen gemeinfreier Kunstwerke) StP 3090 LR10 by Stepro.jpg wikimedia/Steffen Prößdorf
BGH- Urteil vom 23.07.2024
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich gemäß §823 Abs.2 BGB i.V.m. §15a Abs.1 InsO auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt für Schäden von Neugläubigern, wenn er die Pflicht zur Insolvenzantragstellung verletzt und dadurch eine Gefährdungssituation schafft, die später zu weiteren Schäden führt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde
In dem der Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.07.24, II ZR 206/22) zugrunde liegenden Fall war die GmbH bereits während der Amtszeit des beklagten Geschäftsführers insolvenzreif. Ein Insolvenzantrag wurde jedoch bis zum Ausscheiden des beklagten Geschäftsführers nicht gestellt. Das Insolvenzverfahren wurde erst knapp zwei Jahre nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers eröffnet. Im Anschluss der Abberufung des Beklagten schloss die Klägerin unter der Leitung des neuen Geschäftsführers einen Vertrag mit der Gesellschaft, welcher bis zur Insolvenzeröffnung unerfüllt blieb. Anschließend verlangte die Klägerin als Neugläubigerin vom ehemaligen Geschäftsführer Schadensersatz wegen Insolvenzverschleppung.
Fazit des BGH-Urteils für Geschäftsführer und Gesellschaften
- Das Haftungsrisiko von Geschäftsführern hinsichtlich der Insolvenzverschleppung endet nicht automatisch mit der Amtsniederlegung, da Pflichtverletzungen nachwirken können. Schäden durch nachfolgende Verträge werden weiterhin dem abberufenen Ex-Geschäftsführer zugerechnet, solange die Gesellschaft nicht zwischenzeitlich saniert war.
- Die Insolvenzantragspflicht sollte äußerst ernst genommen werden, da Verzögerungen eine persönliche Haftung des Geschäftsführers nach sich ziehen können.
- Besondere Sorgfalt bei Liquiditätsprüfungen und Krisenkommunikation schützt vor Nachforderungen; daher also frühzeitig handeln und gründlich dokumentieren.